Geschichte

Die Verwaltungsgemeinschaft Lohr a. Main   wurde im Zuge der Gemeindegebietsreform am 01.05.1978 (Urkunde) gebildet und besteht aus den Mitgliedsgemeinden 97788 Neuendorf, 97845 Neustadt a. Main (mit dem Ortsteil Erlach), 97848 Rechtenbach und 97854 Steinfeld (mit den Ortsteilen Hausen und Waldzell).  
 

Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Lohr a. Main. Ihre rechtlichen Grundlagen finden sich in der  Verwaltungsgemeinschaftsordnung für den Freistaat Bayern (Verwaltungsgemeinschaftsordnung - VGemO). 

Organe der Verwaltungsgemeinschaft sind die 

  • Gemeinschaftsversammlung und der /die   
  • Gemeinschaftsvorsitzende.
     

Durch die  Zusammenlegung der Verwaltungskraft der nach wie vor rechtlich wie auch  politisch selbständigen  Mitgliedsgemeinden zu einer Verwaltungsgemeinschaft soll eine begrenzt spezialisierte Verwaltung geschaffen werden, die der Verbesserung der örtlichen Daseinsvorsorge dient und dem Gemeindebürger eine sachkundige Hilfe geben kann.

Mitgliedsgemeinden und Verwaltungsgemeinschaft stehen auf der gemeindlichen Ebene nebeneinander, weswegen eine Abgrenzung ihrer Aufgaben vorgenommen werden muss.

Die Aufgabenverteilung zwischen beiden erfolgt  durch Unterscheidung in den eigenen und den übertragenen Wirkungskreis. 

Die Mitgliedsgemeinden erfüllen die Aufgaben des eigenen Wirkungskreises. 

Hierzu gehören z.B. Entwicklungsplanung, Bauleitplanung, Erschließungsmaßnahmen, Feuerschutz, Friedhöfe, Haushalt, Wasserversorgung, Kanalisation. Entscheidungen in diesen Bereichen treffen die Gemeinden wie bisher eigenständig und eigenverantwortlich. Lediglich die verwaltungsmäßige Vorbereitung und der verwaltungsmäßige Vollzug der Beschlüsse der Gemeinden obliegen der Verwaltungsgemeinschaft, in diesen Fällen als "Behörde der Mitgliedsgemeinden".

Im übertragenen Wirkungskreis tritt die Verwaltungsgemeinschaft hingegen an die Stelle der Mitgliedsgemeinden. Sie erledigt nicht nur die Angelegenheiten eigenverantwortlich, die sonst bei Gemeinden dem ersten Bürgermeister obliegen, sondern auch solche, für die der Gemeinderat zuständig wäre.

Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises, die der Verwaltungsgemeinschaft zur eigenverantwortlichen Erledigung zugewiesen wurden, sind  z.B. Standesamtswesen, Meldewesen, Passwesen, Fischereischeine, Anträge auf Sozialleistungen, Rentenanträge usw.

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